In vielen Bundesländern ist die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren stufenweise und in unterschiedlichem Umfang eingeführt worden. Seither hat sich die maschinelle Bearbeitung zu einem bewährten System entwickelt, mit dem bereits heute zwei Drittel aller deutschen Mahnverfahren bearbeitet werden. Die maschinelle Bearbeitung erfolgt grundsätzlich nach einheitlichen Regeln. Mit der maschinellen Bearbeitung werden Mahnverfahren entsprechend der §§ 688 ff ZPO überwiegend in durchgehend automatisierten Arbeitsgängen abgewickelt. Daneben ist es möglich, Anträge in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung einzureichen bzw. zu übermitteln und Mitteilungen vom Gericht in derselben Form zu erhalten. Neben der enormen Zeitersparnis – innerhalb weniger Werktage wird der Mahnbescheid erwirkt – besteht hier auch keine Gerichtskostenvorschusspflicht. Das bedeutet, dass Gerichtskosten erst anfallen, wenn der Mahnbescheid erlassen ist. Damit ist die “Bremse” des Wartens auf die Anforderung der Gerichtskosten durch das Mahngericht nunmehr beseitigt.
In Zusammenarbeit mit Ihrem Rechtsanwalt können Sie das gerichtliche Mahnverfahren maschinell und damit schnell und effizent betreiben. Der Anwalt hilft Ihnen bei der Ermittlung der Daten der Schuldner und ist mit seiner EDV direkt mit dem Mahngericht verbunden. Die hierfür anfallenden Anwaltskosten trägt in der Regel der Schuldner.