(und solche mit Lebenspartnern)
Zur Erleichterung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder einer Ehefrau unwiderlegbar vermutet, dass nur der schuldnerische Ehegatte Besitzer der fraglichen Sachen (z.B. Wohnungseinrichtung) ist. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt diese Vermutung nicht ausdrücklich, wird aber empfohlen. Seit 1. 8. 2001 gilt sie auch für Lebenspartnerschaften. Es wird weiter vermutet, dass er auch Eigentümer der Sachen ist. Gleiches gilt auch für den schuldnerischen Lebenspartner (§ 8 LPartG). Diese Vermutung kann die Ehefrau oder Lebenspartner allerdings widerlegen, indem sie bzw. er dem Pfändungsgläubiger nachweist, dass die gepfändeten Sachen ihr bzw. ihm gehören, weil sie bzw. er diese etwa mit in die Ehe oder Lebenspartnerschaft gebracht hat. Gibt der Gläubiger die Sachen nicht frei, kann die Ehefrau Drittwiderspruchsklage erheben. Sie muss dann – z.B. durch Zeugen – beweisen, dass die gepfändeten Sachen ihr gehören. Vorteilhaft ist es, wenn der Vertrag, aus dem die Forderung stammt, mit beiden Eheleuten geschlossen wurde. Der Gläubiger kann sich dann einen Vollstreckungstitel gegen beide als Gesamtschuldner beschaffen, und keiner von beiden kann der Sachpfändung widersprechen.