Trotz Vorbeugung wie beispielsweise Bonitätsprüfungen, leiden Unternehmen unter der allgemein schlechten Zahlungsmoral. Ob ein Schuldner nicht zahlen kann oder will, ist dabei letztlich unerheblich. Tatsache ist, dass offene Rechnungen nicht nur die Liquidität eines Gläubigers bedrohen, sondern darüber hinaus Arbeitskraft binden sowie ärgerliche Stolperfallen im Tagesablauf darstellen und damit kostenträchtig sind.
Sichern Sie mit einem Vier-Stufen-Konzept erfolgreich existenzbedrohende Außenstände ab.
Abhilfe kann nur schaffen, wer konsequent organisiert und schnell handelt. In der Praxis hat sich dabei das folgende Vier-Stufen-Konzept bewährt:
1. Vorbeugen ist besser als Nachsehen
Überprüfen Sie die Bonität angehender Kunden, um in Vorfeld Zahlungsausfälle zu vermeiden.
2. Durch Schnelligkeit der Erste sein
Nichtbezahlte Rechnungen sollten Sie nicht auf die lange Bank schieben, sondern am besten sofort ohne Verzögerung schriftlich anmahnen.
Bei einer potentiellen Zwangsvollstreckung gilt das Prioritätsprinzip: Ein Gläubiger erhält regelmäßig nur dann etwas, wenn er als erster am Zuge ist. Die Erfahrung lehrt, dass man in der Reihe von mehreren Gläubigern kaum noch eine Befriedigungsaussicht hat. Deshalb ist es sinnvoll, täglich die Bankauszüge auf eingegangene Gelder hin zu überprüfen.
3. Organisieren Sie unbürokratisch
Ein lähmendes Element bei der Beitreibung von Außenständen vieler Unternehmen ist ihr Bürokratismus. Langjährig eingefahrene Verfahrensweisen hemmen ein erfolgreiches Vorgehen mehr, als dass sie zum Erfolg beitragen. Viele Unternehmen kennen zum Beispiel immer noch nicht das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen.
Nach § 286 Abs. 3 BGB besteht ein Verzug von Geldforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Schuldner, die Verbraucher sind, müssen auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen werden. Für Nicht-Verbraucher gilt: Diese kommen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit oder Empfang der Gegenleistung in Verzug. Dies bedeutet, dass ein aufwändiges Mahnen nicht mehr erforderlich ist. Aus diesem Grund gilt:
- Entwickeln Sie ein Wiedervorlagekonzept für eine Zahlungsüberwachung und weitere Maßnahmen.
- Berechnen Sie darüber hinaus die gesetzlich erlaubten Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2, § 247 Abs. 1 BGB).
- Überprüfen Sie Ihre Rechnungsformulare auf korrekte Zahlungsbedingungen. Im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen zum 1.1.02 sollten auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unbedingt überprüft werden.
- Vergeuden Sie keine Zeit mit mehrfachem Mahnen. Ein einziges Mahnschreiben – aus Höflichkeit – ist ausreichend. Danach sollten Sie unverzüglich einen Anwalt einschalten.
4. Effektive EDV-Nutzung
Nutzen Sie die Elektronische-Daten-Verarbeitung effektiv. Arbeiten Sie sich dazu ausreichend in die entsprechende Software ein.