Hier kommt vor allem Betrug in Form des sog. Eingehungsbetrugs in Betracht. Er liegt vor, wenn der Schuldner den Gläubiger durch Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit bewogen hat, gegenüber dem Schuldner eine vertragliche Verpflichtung einzugehen und aufgrund dieser Verpflichtung etwas zu liefern (z.B. Ware) oder etwas zu leisten (z.B. Reinigungsarbeiten auszuführen). Infolge der Täuschung muss beim Gläubiger der Irrtum erregt worden sein, einen zahlungsfähigen und zahlungswilligen Kunden vor sich zu haben. Weiter muss er entsprechende Leistungen erbracht haben, ohne eine Gegenleistung erhalten zu haben.
Die äußeren Merkmale des Betrugs sind demnach Täuschung ursächlich für:
- Irrtumserregung,
- Vermögensverfügung,
- Vermögensschaden.
Das ganze Geschehen muss aber von einer von vornherein vorhandenen Betrugsabsicht des Schuldners umfasst sein. Diese wird im Zweifel schwer nachzuweisen sein. Wichtiges Anzeichen für das Vorliegen eines Betrugs ist etwa die Hingabe eines ungedeckten Schecks zur Bezahlung, ferner die kurz vorher erfolgte Ableistung der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung (Offenbarungseid), wonach der Schuldner nichts hat, um bestellte Lieferungen oder Leistungen zu bezahlen. Auch wenn „alles der Ehefrau des Schuldners“ gehört, kann in der Bestellung durch den Schuldner ein Betrug liegen, da bei einer solchen Fallgestaltung die Frau des Schuldners als Bestellerin auftreten muss.