Das Mahnschreiben findet Anwendung im außergerichtlichen Mahnen.
Ein Mahnschreiben muss nicht als solches erkennbar sein, sollte aber folgende Elemente enthalten:
- genaue Absender- und Gläubigerbezeichnung,
- genaue Forderungsbezeichnung,
- Hinweis, dass die Schuld eingefordert wird,
- Angabe des Kontos, auf das eingezahlt werden soll.
Hinweis: Im außergerichtlichen Mahnverfahren sind zunächst nur die sog. baren Auslagen ersatzfähig, d.h. Personalkosten für eigene Mahnabteilungen sind nicht umlagefähig.