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Vollstreckungstitel

Erste Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung ist, dass der Gläubiger gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel hat. In ihm müssen genau und identitätssicher die Forderung, der Gläubiger und der Schuldner bezeichnet sein.

Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:

  • der Vollstreckungsbescheid,
  • das Leistungsurteil,
  • der Prozessvergleich,
  • die vollstreckbare notarielle Urkunde.

Vorteile der vollstreckbaren notariellen Urkunde:

  • Kostengünstig: Von diesen Vollstreckungstiteln ist die vollstreckbare notarielle Urkunde am billigsten. Sie ist sogar billiger als der am Ende des Mahnverfahrens ergehende Vollstreckungsbescheid, wobei allerdings bei den Kosten des Mahnverfahrens die Zustellgebühr bereits enthalten ist.
  • Diskret: Die Errichtung der Urkunde vor dem Notar ist nicht öffentlich.
  • Schnell: Gegenüber den gerichtlichen Verfahren, bei dem bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung Wochen oder gar Monate vergehen können, kann der Notar seinen Termin vereinbarungsgemäß rasch anberaumen. Der Gläubiger braucht auch nicht zum Termin vor dem Notar erscheinen, weil es sich um eine einseitige Erklärung des Schuldners handelt, die protokolliert wird, während bei Gericht häufig das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet wird. Ist ein auf Zahlung gerichtetes Gerichtsurteil gegen den Schuldner ergangen, kann der Gläubiger die Vollstreckung dadurch beschleunigen, dass er eine vollstreckbare Ausfertigung in abgekürzter Form – sie enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe – beantragt. Diese wird ihm kurzfristig erteilt.
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