Die Forderungspfändung ist die wirksamste Vollstreckungsart. Durch die Forderungspfändung allein kommt der Gläubiger allerdings noch nicht zu seinem Geld. Das Vollstreckungsorgan muss ihm die gepfändete Forderung erst überweisen. Pfändung und Überweisung erfolgen durch einen Beschluss, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
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Vor Erlass des Pfändungsbeschlusses wird der Schuldner nicht angehört, damit er nicht noch schnell über die Forderung verfügen und sie so dem Zugriff des Gläubigers entziehen kann (z.B. durch Abtretung des pfändbaren Lohnteils vor der Lohnpfändung oder durch rasche Abhebung seines Kontoguthabens vor der Kontenpfändung).
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält für den Drittschuldner das Verbot, an den Schuldner zu zahlen (Zahlungsverbot) und für den Schuldner das Verbot, über die Forderung – z.B. durch Einziehung oder Abtretung – zu verfügen (Verfügungsverbot). Die Forderungspfändung wird mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam.
Ist der Drittschuldner nicht bereit, an den Gläubiger zu zahlen, kann dieser ihn auf Zahlung verklagen (siehe Drittschuldnerklage).
Die Wirksamkeit der Forderungspfändung kann dadurch gesteigert werden, dass der Gläubiger zuvor eine Vorpfändung (siehe Vorpfändung) – auch vorläufiges Zahlungsverbot genannt -, gegen den Schuldner durchführt.
Die wichtigsten Forderungspfändungen sind: