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Eidesstattliche Offenbarungsversicherung

Über die Eidesstattliche Offenbarungsversicherung (früher: Offenbarungseid) kann sich der Gläubiger Einblicke in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners verschaffen.

Der Antrag auf eidesstattliche Offenbarungsversicherung setzt voraus, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzt und er bereits einen mindestens teilweise erfolglosen Sachpfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher gegen ihn unternommen hat.

Letzteres kann der Gläubiger durch Vorlage einer sog. Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers nachweisen. Sie sollte möglichst aktuell, d.h. nicht älter als 6 Monate sein. Nach neuem Recht genügt es für die Ladung des Schuldners zur Abgabe der Offenbarungsversicherung auch, dass er dem Gerichtsvollzieher die Durchsuchung seiner Wohn- oder Geschäftsräume verweigert. Der Gerichtsvollzieher kann dann dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung sofort abnehmen. Allerdings können der Schuldner und der Gläubiger der sofortigen Abnahme widersprechen. Dann setzt der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe nicht vor zwei, aber auch nicht nach vier Wochen an. Erscheint der geladene Schuldner zum Offenbarungstermin unentschuldigt nicht, ergeht gegen ihn auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl. Der Gläubiger kann dann den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung beauftragen. Die Offenbarungshaft darf bis zu einem halben Jahr andauern; meist lässt sich der Schuldner aber nach einem Tag Haft zur Abgabe der Offenbarungsversicherung vorführen. Der Gläubiger darf am Offenbarungstermin teilnehmen. Er kann dort alle Fragen stellen, die das gegenwärtige Aktivvermögen des Schuldners betreffen.

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