inkassora – Kanzlei mit Inkasso

Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Aufenthaltsermittlung

Ist der Schuldner unbekannten Aufenthalts, kann man ihm weder eine Mahnung zustellen, noch gegen ihn vollstrecken, weil auch die Zwangsvollstreckung erst beginnen darf, wenn dem Schuldner der Vollstreckungstitel zuvor zugestellt wurde. Erste Auskunftsquelle ist das Einwohnermeldeamt.

Die Möglichkeit der Anschriftenermittlung über die Postanfrage ist durch die Postdienst-Datenschutzverordnung erheblich eingeschränkt worden. Ist die zu prüfende Anschrift richtig, darf die Post dies dem Anfragenden uneingeschränkt mitteilen. Hat sich die Anschrift geändert, darf die neue Anschrift nur mitgeteilt werden, wenn diese durch einen noch vorliegenden Nachsendeantrag bekannt geworden ist und der Schuldner der Weitergabe seiner Anschrift nicht widersprochen hat.

Ist die neue Anschrift dem Postamt ohne geltenden Nachsendeauftrag bekannt, muss die Anschriftsanfrage dem Schuldner zugesandt werden, der selbst über die Mitteilung der neuen Anschrift entscheidet.

Die Post darf dem Gläubiger für Zwecke des Postverkehrs auf dessen Verlangen die Anschrift eines Postfachinhabers mitteilen, sofern er ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Anschrift glaubhaft macht. Der Postfachinhaber kann der Mitteilung seiner Anschrift widersprechen. Hat der Schuldner einen Gewerbebetrieb, so empfiehlt sich eine Anfrage an das Gewerbeamt, in dessen Bereich das Gewerbe ausgeübt wird. Aber auch hier muss der Anfragende ein berechtigtes Interesse darlegen.

Weitere Auskunftsquellen:

  • Telefonbuch,
  • Stadtadressbuch,
  • Haus- und Wohnungseigentümerverzeichnis,
  • Arbeitgeber,
  • Verwandte,
  • Hausverwalter,
  • Vermieter,
  • Arbeitsamt,
  • Sozialamt,
  • eventuell auch Anfrage bei der Kfz-Zulassungsstelle über das amtliche Kfz-Kennzeichen, wobei allerdings ein Zusammenhang mit dem Straßenverkehr dargelegt werden muss (z.B.: Kfz-Halter war Zeuge eines Verkehrsunfalls).

Ist ein Ausländer unbekannt verzogen, kann eine Anfrage an das Ausländerzentralregister in Köln hilfreich sein (Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – 50728 Köln). Ist der Aufenthalt des Schuldners aus den allgemein zugänglichen Quellen nicht zu ermitteln, kann der Gläubiger einen Ermittlungsdienst bzw. eine Privatdetektei beauftragen (Kosten 50 – 75 EUR), bei Blitzermittlung innerhalb 24 Stunden 100% Zuschlag). Die aufgewandten Kosten können dann ggf. vor dem Rechtsstreit als Verzugsschaden, im Rechtsstreit als notwendige Rechtsverfolgungskosten und im Rahmen der Zwangsvollstreckung als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.

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