Lohnpfändung ist die häufigste Forderungspfändung, denn die meisten Schuldner sind Lohn- oder Gehaltsempfänger. Sie führt zu einem Ansehensverlust des Schuldners bei seinem Arbeitgeber und bringt letzterem zusätzliche Arbeit: Der Arbeitgeber muss die Drittschuldnererklärung kostenlos abgeben und den pfändbaren Lohnteil anhand der Lohnpfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) errechnen. Dies erfolgt ebenfalls kostenlos, es sei denn, der Arbeitgeber hat im Arbeitsvertrag mit dem Schuldner eine Bearbeitungspauschale (z.B. 15 Euro) für den Fall einer Lohnpfändung vereinbart und sich insoweit den Lohn abtreten lassen.
Wenden Sie sich an einen Anwalt.
Die Lohnpfändung wird beim Vollstreckungsgericht beantragt. Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Arbeitgeber im Wege der Parteizustellung (siehe Zustellung) wird sie wirksam. Einen Vorsprung vor anderen Gläubigern kann man sich verschaffen, wenn man eine Vorpfändung (vorläufiges Zahlungsverbot) macht. Wird ein Arbeits- oder Dienstverhältnis beendet und bei demselben Arbeitgeber innerhalb von neun Monaten neu begründet, so erstreckt sich die frühere Lohnpfändung auch auf die Lohnforderung aus dem neuen Arbeitsverhältnis. Dies ist besonders für Saisonarbeitsverhältnisse wichtig, kann aber auch dann Bedeutung gewinnen, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis zur Abschüttelung von Gläubigern vorübergehend löst. Der Arbeitgeber muss als Drittschuldner also den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die Lohnpfändung mindestens noch neun Monate nach Beendigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses des Schuldners aufbewahren.