Wird die Verjährung nicht unterbrochen, so verjähren alle Forderungen früher oder später.
Verjährung gerichtliches Mahnen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Rechtskräftig festgestellte und sonst titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung oder der Errichtung des Vollstreckungstitels. Die Verjährung – auch die 30jährige! – kann mit der Folge unterbrochen werden, dass eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt:
Die Verjährung beginnt erneut vorgerichtlich durch:
- Abschlagszahlung,
- Zinszahlung,
- Sicherheitsleistung,
- Hergabe eines Wechsels oder Schecks,
- Zusage von Nachbesserungsarbeiten,
- Ersatzlieferung für eine beanstandete Sache,
- ein Vergleichsangebot des Schuldners;
gerichtlich durch:
- Klageerhebung,
- Zustellung eines Mahnbescheids,
- Anmeldung des Anspruchs im Konkurs des Schuldners,
- Aufrechnung im Prozess,
- Stellung eines Antrags auf Zwangsvollstreckung.
Wird die Vollstreckungshandlung aufgehoben, wird dem Vollstreckungsantrag nicht stattgegeben oder wird er zurückgenommen, gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht eingetreten.
Verjährung außergerichtliches Mahnen
Ist die Forderung verjährt, ist der Anspruch nicht durchsetzbar. Der Schuldner kann sich auf ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht berufen. Dies muss er aber auch ausdrücklich tun. Er muss die “Einrede der Verjährung” erheben. Die Verjährungsfristen sind nach Art der Forderung unterschiedlich. Die Verjährung wird nur durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen.