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Mahnung

Der Schuldner kommt, durch eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn „der Kalendertag mahnt“ (siehe dazu auch Verzug und Zinsen). Durch die Mahnung erkennt der Schuldner, dass sich der Gläubiger mit der Nichtzahlung nicht abfinden will und er mit Maßnahmen zur Durchsetzung der Forderung rechnen muss.

Da der Schuldner häufig behauptet, keine Mahnung erhalten zu haben, muss der Gläubiger dafür sorgen, dass er im Fall des Bestreitens den Zugang der Mahnung beweisen kann. Telefax-Sendeberichte werden von den Gerichten zum Nachweis des Zugangs i.d.R. nicht anerkannt. Eine Mahnung mit Einschreiben und Rückschein muss der Schuldner nicht annehmen. Am sichersten ist die Zustellung der Mahnung durch den Gerichtsvollzieher, der dies selbst oder über die Post besorgt (Kosten allerdings ca. 12 – 13 EUR). Kann dem Schuldner nicht zugestellt werden, erfolgt Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Post; ob der Schuldner nach Benachrichtigung hiervon die Mahnung bei der Postagentur abholt oder nicht, ist belanglos. Am Tag der Niederlegung beginnt der Verzug. Den zuständigen Gerichtsvollzieher ermittelt man über die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle des Amtsgerichts.

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