inkassora – Kanzlei mit Inkasso

Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Gerichtsvollzieher

Er ist ein selbständiges Vollstreckungsorgan, zuständig für die Pfändung beweglicher Sachen (Sachpfändung) und neuerdings auch für die drei Arten der eidesstattlichen Versicherung:

  • der Offenbarungsversicherung (siehe eidesstattliche Offenbarungsversicherung),
  • der Auskunftsversicherung (bei dieser hat der die zur Geltendmachung der Forderung erforderliche Auskunft verweigernde Schuldner diese auf Antrag des Gläubigers vor dem Gerichtsvollzieher abzugeben und ihre Richtigkeit an Eides Statt zu versichern) und
  • der Herausgabeversicherung (bei dieser hat der Schuldner, der dem Gläubiger auf dessen Verlangen die über die Forderung vorhandenen Urkunden, z.B. ein Sparbuch, herauszugeben hat und dies nicht tut, auf Antrag des Gläubigers zu versichern, dass er die Urkunde nicht besitzt und auch nicht weiß, wo die Urkunde sich befindet).

Der Gerichtsvollzieher ist häufig die erste Anlaufstelle bei der Zwangsvollstreckung, weil ein (teilweise) erfolgloser Pfändungsversuch regelmäßig Voraussetzung für die Vorladung des Schuldners zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung („Offenbarungseid“) ist. Der Gläubiger kann auch – was häufig geschieht – den Sachpfändungsauftrag mit dem Antrag auf Abnahme der Offenbarungsversicherung kombinieren. Voraussetzung für den Auftrag ist – wie bei jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme – das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, der zugestellt ist (Zustellungsurkunde vorlegen!), oder dass der Gerichtsvollzieher einen Zustellungsauftrag zusammen mit dem Pfändungsauftrag erhalten hat. Bei seiner Tätigkeit hat der Gerichtsvollzieher die Vorschriften der bundesweit geltenden Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) und die Zwangsvollstreckungsvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beachten (siehe Sachpfändung).

Weigert sich der Gerichtsvollzieher, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag des Gläubigers gemäß auszuführen, so entscheidet darüber das Vollstreckungsgericht auf Erinnerung des Gläubigers (Vollstreckungserinnerung). Auch der Schuldner kann sich gegen Art und Weise der Vollstreckung und das Verfahren des Gerichtsvollziehers mit der Vollstreckungserinnerung beschweren. Wird dem Gerichtsvollzieher der Zutritt zu den Wohn- oder Geschäftsräumen des Schuldners verwehrt, kann der Gläubiger beim Richter des Vollstreckungsgerichts eine Durchsuchungsanordnung beantragen.

Daneben ist der Gerichtsvollzieher auch Zustellorgan.

Er stellt auf Antrag des Gläubigers zu:

  • Mahnschreiben und Rechnungen,
  • gerichtliche Entscheidungen, wenn Parteizustellung vorgeschrieben ist (siehe Zustellung) oder Schriftsätze vom Gläubiger, soweit z.B. beim Vollstreckungsbescheid zulässig sowie
  • Vorpfändungen (vorläufige Zahlungsverbote)
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