Eine Forderung kann von dem bisherigen Gläubiger formfrei durch Vertrag auf einen neuen Gläubiger übertragen werden (§ 398 BGB). Auch künftige Forderungen, z.B. aus dem Weiterverkauf der bezogenen Waren, können abgetreten werden. Durch die Abtretung scheidet der bisherige Gläubiger aus seiner Rechtsstellung in vollem Umfang aus, ohne dass es der Zustimmung des Schuldners bedarf.
Ist die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen, kann die Forderung nicht abgetreten werden. Dies gilt nicht, wenn das Rechtsgeschäft, das dieser Forderung zugrunde liegt, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist (§ 354a HGB). Der Schuldner kann in diesem Falle jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Damit ist es möglich, Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen ungeachtet des Abtretungsverbots zur Kreditfinanzierung einzusetzen. Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen (z.B. Verjährung, Aufrechnung, Erfüllung) entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie nicht pfändbar ist. Zum Beispiel kann der nach der Lohnpfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) unpfändbare Lohnteil nicht abgetreten werden (§ 400 BGB).
Bei der Zwangsvollstreckung hat eine vor der Pfändung erfolgte Abtretung Vorrang, d.h., die Pfändung geht dann insoweit ins Leere. Das verführt Schuldner gelegentlich zur Rückdatierung der Abtretung. Nicht selten wird eine Abtretung – z.B. an eine Ehefrau – vorgenommen, um dann im Rechtsstreit als Zeuge auftreten zu können. Das Gericht wird dann aber den Wert der Aussage dieses Abtretungszeugen besonders sorgfältig prüfen.