Ist ein Ausländer Vertragspartner, sollte möglichst eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden, damit der Gläubiger auch für den Fall, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt, in der Lage ist, vor einem deutschen Gericht gegen ihn zu klagen. Sonst muss er – notfalls durch Anfrage an das Auswärtige Amt in Bonn – klären, welches Gericht in der Heimat des Ausländers für den Rechtsstreit zuständig ist.
Ein deutscher Vollstreckungstitel kann in den Ländern, die dem Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsabkommen (GVÜ) beigetreten sind, vollstreckt werden, wenn er dort für vollstreckbar erklärt wird. In den Ländern, in denen das GVÜ gilt, ist jeweils ein bestimmtes Gericht für die Vollstreckbarerklärung zuständig, z.B. in Irland der „High Court“.
Es sind dies folgende Länder:
- Belgien
- Dänemark
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Großbritannien
- Italien
- Irland
- Luxemburg
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Portugal
- Schweden
- Schweiz
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