Für Forderungen gegen eine GmbH haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Darin liegt die „beschränkte Haftung“.
Der Zugriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist den Gläubigern grundsätzlich verwehrt. Eine Durchgriffshaftung auf das Privatvermögen wird von der Rechtsprechung ausnahmsweise in Fällen der Vermögensvermischung und der Konzernbeherrschung zugelassen.
Da die meisten aller Pleiten auf GmbHs entfallen, empfiehlt sich eine möglichst genaue Information über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Informationsquellen: Handelsregister – Nummer und Registergericht müssen auf den Geschäftsbriefen angegeben sein -, Selbstauskunft, Bankauskunft, Auskunfteien. Die Haftung der GmbH kann durch Einbeziehung natürlicher Personen verstärkt werden, z.B. in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft oder eines Garantieversprechens des Geschäftsführers oder eines Gesellschafters.
Der oder die Geschäftsführer sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen. Insolvenzverschleppung ist mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Der die Insolvenz verschleppende Geschäftsführer haftet den Gläubigern, die Lieferungen oder sonstige Leistungen nach Eintritt der Insolvenzreife an die GmbH erbracht haben, persönlich auf Ersatz des vollen Schadens aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.