Die Zustellung ist die in gesetzlicher Form erfolgte Übermittlung eines Schriftstückes an eine bestimmte Person. In der Regel erfolgt sie durch Übergabe, die beurkundet wird. Wird die Person, an die zuzustellen ist, nicht angetroffen, erfolgt eine Ersatzzustellung.
Dabei kann das Schriftstück in der Wohnung an „einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen“ (Ehefrau, Lebenspartner, erwachsene Kinder, Lebensgefährtin) oder an eine „in der Familie dienende erwachsene Person“ (Haushälterin) ausgehändigt werden. „Erwachsen“ ist hierbei nicht mit Volljährigkeit gleichzusetzen. Es kommt vielmehr auf das äußere Erscheinungsbild an. Ist diese Art der Ersatzzustellung nicht möglich, so kann das Schriftstück bei dem für die Wohnung zuständigen Postamt oder einer Postagentur niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung im Briefkasten zurückgelassen werden.
Wird ein Gewerbetreibender nicht angetroffen, kann die Zustellung im Geschäftslokal an einen „Gewerbegehilfen“ (z.B. Buchhalter) erfolgen. Bei einer GmbH erfolgt die Zustellung an den Geschäftsführer. Wird dieser im Geschäftslokal nicht angetroffen, kann die Zustellung an einen Bediensteten der GmbH erfolgen. Ist ein Geschäftslokal nicht vorhanden, kann dem Geschäftsführer in seiner Wohnung zugestellt werden. In diesem Fall ist auch Ersatzzustellung an seine Familienangehörigen oder durch Niederlegung bei der Post gestattet.
Ab Zustellung können wichtige Fristen laufen (z.B. Rechtsmittelfristen), durch Zustellung kann eine Vorladung zu einem Gerichtstermin erfolgen. Jede Zwangsvollstreckung setzt vorherige Zustellung des Vollstreckungstitels voraus.
Man unterscheidet die Zustellung von Amts wegen (z.B. bei Mahnbescheid, Gerichtsbeschluss, Urteil) und die Parteizustellung (z.B. bei der Mahnung, beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Manchmal kann der Gläubiger auch zwischen beiden Arten wählen (z.B. bei Zustellung des Vollstreckungsbescheids).