inkassora – Kanzlei mit Inkasso

Forderungseinzug, Forderungsmanagement, anwaltliches Inkasso, Mahnung, Pfändung, Vollstreckung, Prozessvertretung, Auslandsinkasso, Masseninkasso, Klage, Abwehr von Forderungen

Zahlungsgesetz

Zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen und Schuldrechtsmodernisierungsgesetz.

Schuldnerverzug tritt spätestes ein, wenn die Zahlung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt noch nicht erfolgt ist. Separate Mahnungen sind danach grundsätzlich nicht mehr nötig. Ist der Schuldner jedoch Verbraucher, muss auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen werden.

Nach Ablauf dieser 30 Tage können Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, sonst 8 Prozentpunkte) geltend gemacht werden.

Die Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber wegen unwesentlicher Mängel ist nicht mehr möglich.

Bei Streitigkeiten über die Leistungserbringung kann ein unabhängiger Gutachter (IHK, Handwerkskammer) hinzugezogen werden. Von diesem erhält der Auftragnehmer bei mangelfreier Leistung eine Fertigstellungsbescheinigung.

Mit dieser Fertigstellungsbescheinigung und dem Vertrag kann innerhalb weniger Wochen im Wege des Urkundenprozesses die gerichtliche Durchsetzung des Zahlungsanspruches erfolgen. Der Auftragnehmer kann dann – allerdings vorläufig – aus dem erlangten Urteil vollstrecken.

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