Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt durch Pfändung. Sie ist die staatliche Beschlagnahme von Gegenständen des Schuldners, damit der Gläubiger sie verwerten und sich wegen seiner Geldforderung daraus befriedigen kann. Um eine Pfändung durchführen zu können, müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, also ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) muss zugestellt und ein entsprechender Antrag gestellt worden sein.
Durch die Pfändung entsteht ein Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes ermöglicht. Eine frühere Pfändung geht der späteren im Rang vor, d.h. erst wenn der früher pfändende Gläubiger wegen seiner Geldforderung voll befriedigt ist, kommt der Gläubiger zum Zug, der nach ihm gepfändet hat.
Bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterscheidet man:
Sachpfändung
Die Sachpfändung ist bewirkt, wenn der Gerichtsvollzieher die Sache beschlagnahmt.
Die Forderungspfändung ist bewirkt, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt ist.
Die Forderungspfändung wiederum wird in:
unterteilt.
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