Der Konkurs ist das gerichtliche Verfahren, in dem durch Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners – er heißt dann Gemeinschuldner – alle persönlichen Gläubiger anteilig befriedigt werden sollen.
Die Insolvenz wird nur auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners selbst eröffnet. In vielen Fällen (z.B. für die GmbH) besteht Insolvenzsantragspflicht, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.
Insolvenzgrund
Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit, bei der GmbH auch die Überschuldung, beim Nachlasskonkurs nur die Überschuldung. Beantragt der Schuldner das Insolvenzverfahren, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Insolvenzgericht
Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Während des Insolvenzverfahrens sind in der Regel Einzelzwangsvollstreckungen verboten, damit keiner der Insolvenzgläubiger vor den anderen volle oder weitergehende Befriedigung erlangt. Danach ist Einzelzwangsvollstreckung wieder möglich.
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen des Schuldners durch die Insolvenzgläubiger nicht zulässig. Unwirksam sind auch von Insolvenzgläubigern im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – sie kann von den Gläubigern oder vom Schuldner beantragt werden – setzt stets einen Insolvenzgrund voraus. Allgemeiner Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungen zu erfüllen. Bei juristischen Personen, wie z.B. der GmbH, ist Insolvenzgrund auch die Überschuldung. Sie liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr deckt. Neu hinzugekommen als Insolvenzgrund ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Dieser neue Eröffnungsgrund kann aber nur für den Fall herangezogen werden, dass der Schuldner den Insolvenzantrag stellt. Drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen die Verfahrenskosten gedeckt sein, ansonsten weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, es sei denn, dass ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird.
Insolvenz bei natürlichen Personen
Ein vereinfachtes und kostengünstiges Verfahren steht für die Verbraucherinsolvenz zur Verfügung. Dieses Verfahren steht für natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, zur Verfügung. Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er beim Insolvenzgericht die sog. Restschuldbefreiung beantragen. Als Insolvenzgericht zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohn- oder Firmensitz hat.