Als Herr Müller zum ersten Mal in einem Inkassoschreiben den Satz „minderjährige Zinsen“ las, musste er zweimal hinschauen. „Hä? Muss ich mich jetzt um Kinder kümmern, um meine Zinsen zu erhalten?“
Ein klassisches Missverständnis. Und keine Sorge: Sie brauchen keine Windeln, keinen Kinderwagen und auch keinen Babysitter.
Das große Missverständnis
Der Begriff „minderjährig“ stammt im juristischen Kontext nicht von „unter 18 Jahre alt“, sondern vom lateinischen minor – „gering, kleiner, reduziert“.
Sprich: minderjährige Zinsen sind schlicht Zinsen, die niedriger ausfallen als der übliche Satz – also eine Art Rabatt für Zahlen, die sich verzögern. Keine kleinen Menschen involviert, nur kleinere Prozentsätze.
Ein bisschen Mathe, aber nicht zu viel
Nehmen wir mal ein Beispiel: Frau Schmidt schuldet 1.000 € an Herrn Müller.
- Gesetzlicher Verzugszins: 5 % p. a.
- Vertraglich vereinbart: 2 % p. a. (ja, das sind die „minderjährigen Zinsen“)
Frau Schmidt zahlt also weniger Zinsen, der Gläubiger bekommt trotzdem etwas, und alle Beteiligten verstehen endlich, dass hier keine minderjährigen Kinder, sondern einfach ein reduzierter Zinssatz gemeint ist.
Humor in der Praxis
Herr Müller erzählt heute jedem neuen Praktikanten im Inkassobüro:
„Wenn ihr wieder denkt, ihr müsstet für die Zinsen aufpassen, dass kein Kind zu kurz kommt – falsch gedacht. Die Kinder sind hier nur metaphorisch!“
Und tatsächlich: Wer einmal verstanden hat, dass es sich bei „minderjährigen Zinsen“ um geringere Zinsen, nicht um minderjährige Schuldner handelt, sieht Inkasso gleich entspannter.
Minderjährige Zinsen – ein Klassiker der juristischen Sprache, der für Lacher sorgt, bis man die Erklärung kennt. Sie erinnern uns daran, dass Recht und Alltag manchmal eine witzige Verwechslung erzeugen können, solange man genau hinschaut.
Für Gläubiger und Schuldner gleichermaßen gilt: Zinsen sind ernst, aber die Begriffe müssen nicht immer ernst genommen werden.
